Seit Donnerstag, den 25.11.2021 gelten in Hessen verschärfte Regelungen in Bezug auf Aktivitäten in Innenräumen. Die Hessische Landesregierung hat für eine Großzahl an Aktivitäten in Innenräumen eine 2G-Pflicht eingeführt.
Dies hat Auswirkungen auf die Schützenhäuser und gedeckten Schiessstätten, denn nach §20 CoSchuV gilt, dass der Zutritt nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 CoSchuV gewährt werden darf. Dies heißt im einzelnen Zutritt nur für Personen, die eine der folgenden Kriterien erfüllen:
- (Nr.1) vollständig geimpfte Personen mit Impfnachweis
- (Nr.2) genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis
- Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (mit schriftlichem ärztlichem Zeugnis) ist ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, bzw. ein Test nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV ausreichend – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit max. 24h altem Antigen-Schnelltest, bzw. mit Test nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV, oder unter Vorlage des Testheftes der Schule. (§3 Abs.1 Satz 1 Nr.5 CoSchuV) – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV
- Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, ohne Auflagen (kein Test erforderlich)
In allen Nebenräumlichkeiten der Sportstätte, die nicht primär zur Sportausübung genutzt werden, sind bei Betreiben unter 2G –Regelung zusätzlich die allgemeinen AHA-Regeln zu beachten. (Abstand, Hygiene, Maske)
Das Betreiben aller Sportstätten bedarf weiterhin eines sportartspezifischen Hygienekonzepts, wobei Abstände und das Tragen einer medizinischen Maske empfohlen werden, jedoch nicht unbedingt verpflichtend sind. Bei der direkten Ausübung des Sports, ist das Tragen einer Maske nicht vorgeschrieben. Diese Konzepte sind, wie schon mehrmals beschrieben auf die regionalen und kommunalen Bedürfnisse abzustimmen und wenn nötig mit den zuständigen Ordnungsbehörden abzustimmen.
Durchführung von Wettkämpfen im Hessischen Schützenverband e.V.:Die neue Regelung hat in sofern Einfluss auf die Entscheidung des Hessischen Schützenverbandes e.V bezüglich der Durchführung des Wettkampfbetriebes (in gedeckten Schiesssportanlagen) im laufenden offiziellen Liga- und Rundenkampfsystem, wie auch im Meisterschaftssystem, des Hessischen Schützenverbandes e.V. (Präsenzwettkämpfe),dass durch die neue Verordnungslage Wettkämpfe in gedeckten Schießsportanlagen nur noch unter 2G durchgeführt werden können. Fernwettkämpfe sind auch weiterhin nicht zulässig. Sollten örtliche Vorgaben zu strengeren Regelungen als 2G bei der Nutzung von Schießsportanlagenführen, ist dies durch die Veranstalter, wenn nicht abwendbar, zu berücksichtigen.
Wir machen erneut darauf aufmerksam, dass durch die besondere Corona-Lage im offiziellen Liga- und Rundenkampfsystem auch in der Wintersaison 2021/2022 keine Strafen für nicht angetretene bzw. nicht vollständig angetretene Mannschaften erhoben werden.
Bei der SG Lahnau gelten daher ab 30.11.2021 wieder die bewährten Regeln:
- Nur jeder 2. Schießstand darf genutzt werden
- Jeder 2. Stuhl im Gastraum bleibt unbesetzt
- Der Impfstatusnachweis ist jederzeit griffbereit